Allgemeine Geschäftsbedingungen
Bedingungen für die Beratung, Planung, Lieferung, Installation und Wartung von Photovoltaikanlagen durch Schatz Solar. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
Letzte Aktualisierung: 3. August 2026
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB") gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen der Schatz Solar, 73614 Schorndorf, Inhaber Markus Schatz (nachfolgend „Auftragnehmer"), gegenüber Verbrauchern im Sinne von § 13 BGB und Unternehmern im Sinne von § 14 BGB (nachfolgend „Auftraggeber").
(2) Die AGB gelten für folgende Leistungsbereiche: Beratung und Dachanalyse, Planung von Photovoltaikanlagen, Lieferung und Installation von Solarmodulen, Wechselrichtern, Batteriespeichersystemen, Wallboxen und Zubehör, Inbetriebnahme und Netzbetreiber-Anmeldung sowie Wartungs- und Monitoringdienstleistungen.
(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis der AGB des Auftraggebers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführt.
(4) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung des Auftragnehmers maßgebend.
§ 2 Vertragsschluss
(1) Die Darstellung von Leistungen, Preisen und Produktinformationen auf der Website des Auftragnehmers stellt kein rechtlich bindendes Angebot, sondern eine unverbindliche Aufforderung zur Abgabe einer Anfrage dar (invitatio ad offerendum). Die auf der Website genannten Preise (z. B. „ab 13.900 €") sind Richtwerte und ersetzen kein individuelles Festpreisangebot.
(2) Der Auftraggeber gibt durch seine Anfrage (per Formular, E-Mail oder Telefon) ein unverbindliches Interesse an den Leistungen des Auftragnehmers ab. Der Auftragnehmer erstellt daraufhin ein individuelles, schriftliches Angebot mit Festpreis, Leistungsumfang und technischen Spezifikationen.
(3) Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder durch Beginn der Leistungserbringung zustande.
(4) Angebote des Auftragnehmers sind 30 Kalendertage ab Ausstellungsdatum gültig. Maßgeblich sind die im schriftlichen Angebot genannten Preise, Leistungsumfänge und technischen Spezifikationen. Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer.
(5) Der Auftragnehmer ist berechtigt, das in der Anfrage liegende Vertragsangebot innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang anzunehmen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist gilt das Angebot als abgelehnt.
§ 3 Leistungsumfang
(1) Der Umfang der vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen ergibt sich ausschließlich aus der jeweiligen Auftragsbestätigung und dem zugehörigen Angebot. Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen des Leistungsumfangs bedürfen der Schriftform und können zu Anpassungen des Preises und der Fristen führen.
(2) Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen nach dem zum Zeitpunkt der Leistungserbringung geltenden Stand der Technik sowie den einschlägigen anerkannten Regeln der Technik, insbesondere:
- VDE 0100 (Errichten von Niederspannungsanlagen),
- VDE 0126-1-1 (Selbsttätige Schaltstelle zwischen einer netzparallelen Eigenerzeugungsanlage und dem öffentlichen Niederspannungsnetz),
- VDE-AR-N 4105 (Erzeugungsanlagen am Niederspannungsnetz),
- DIN VDE 0100-712 (Anforderungen für Betriebsstätten, Räume und Anlagen besonderer Art — Photovoltaik-Stromversorgungssysteme),
- den technischen Anschlussbedingungen (TAB) des zuständigen Netzbetreibers,
- den Vorgaben des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) und des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Die Installation erfolgt ausschließlich durch eigenes Fachpersonal des Auftragnehmers oder durch von ihm beauftragte und überwachte Subunternehmer mit entsprechender Qualifikation (Elektroinstallateurmeister, Dachdecker). Der Auftragnehmer bleibt in jedem Fall alleiniger Vertragspartner des Auftraggebers.
(4) Nicht im Leistungsumfang enthalten sind, sofern nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart: behördliche Genehmigungen (z. B. Denkmalschutz, Baugenehmigung), statische Gutachten, Asbestsanierung, Dachreparaturen, die über die für die Montage notwendigen Arbeiten hinausgehen, sowie Maler- und Verputzarbeiten im Innenbereich.
§ 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer rechtzeitig und vollständig alle für die Planung und Installation erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen, insbesondere:
- wahrheitsgemäße Angaben zu Dachzustand, Baujahr, Dacheindeckung, Dachstuhl und statischer Beschaffenheit,
- Angaben zur vorhandenen Elektroinstallation (Baujahr des Zählerschranks, vorhandene Sicherungen, FI-Schutzschalter),
- Informationen über bestehende Denkmalschutzauflagen, Bebauungsplan-Einschränkungen oder Eigentümergemeinschafts-Beschlüsse,
- Angaben zum jährlichen Stromverbrauch (letzte Jahresabrechnung des Energieversorgers),
- Zugangsdaten zum Marktstammdatenregister, sofern bereits eine Registrierung besteht.
(2) Der Auftraggeber gewährleistet den ungehinderten Zugang zum Installationsort (Dachfläche, Keller, Technikraum, Zählerschrank) an den vereinbarten Terminen. Ist der Zugang nicht gewährleistet, ist der Auftragnehmer berechtigt, die dadurch entstehenden Mehrkosten (z. B. erneute Anfahrt, Gerüststandzeit) dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.
(3) Der Auftraggeber ist verpflichtet, notwendige behördliche Genehmigungen (Denkmalschutz, Baugenehmigung, Zustimmung der Eigentümergemeinschaft) vor Beginn der Installationsarbeiten auf eigene Kosten einzuholen und dem Auftragnehmer vorzulegen. Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber auf Wunsch bei der Zusammenstellung der erforderlichen Unterlagen.
(4) Unterlässt der Auftraggeber eine erforderliche Mitwirkungshandlung oder verzögert er sie, ist der Auftragnehmer nach Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt, die hieraus entstehenden Mehrkosten zu berechnen und/oder vom Vertrag zurückzutreten.
§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Alle Preise verstehen sich in Euro. Für Photovoltaikanlagen, die an Wohngebäuden installiert werden und die Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 UStG erfüllen, gilt der Nullsteuersatz (0 % Umsatzsteuer). In allen anderen Fällen verstehen sich die Preise zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe (derzeit 19 %).
(2) Der im Angebot genannte Festpreis umfasst alle im Leistungsumfang (vgl. § 3) beschriebenen Positionen: Material, Gerüst, Elektroinstallation, Zählertausch, Anmeldung beim Netzbetreiber, Registrierung im Marktstammdatenregister und Baustellenreinigung. Nicht enthaltene Positionen werden im Angebot gesondert ausgewiesen.
(3) Sofern nicht anders schriftlich vereinbart, erfolgt die Zahlung in drei Raten:
- 30 % des Gesamtpreises bei Vertragsabschluss (Materialreservierung und -bestellung),
- 50 % des Gesamtpreises vor Montagebeginn, fällig nach Mitteilung, dass das Material im Lager des Auftragnehmers eingetroffen ist und der Montagetermin feststeht,
- 20 % des Gesamtpreises nach erfolgreicher Installation, Inbetriebnahme und Übergabe der Anlagendokumentation.
(4) Zahlungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug fällig. Akzeptierte Zahlungsarten sind: Banküberweisung auf das in der Rechnung angegebene Konto sowie SEPA-Lastschrift (einmalige Einzugsermächtigung erforderlich). Barzahlung ist nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung möglich.
(5) Finanzierung: Der Auftragnehmer vermittelt auf Wunsch des Auftraggebers Finanzierungen über Partnerbanken (u. a. KfW-Kredit 270 „Erneuerbare Energien"). Die Kreditvergabe erfolgt ausschließlich durch das jeweilige Kreditinstitut; der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für die Kreditentscheidung. Die Konditionen richten sich nach den Bedingungen des jeweiligen Kreditinstituts.
(6) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regelungen der §§ 286, 288 BGB. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 247 BGB) bei Verbrauchern bzw. 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz bei Unternehmern zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
(7) Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Auftragnehmer schriftlich anerkannt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur ausüben, soweit sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§ 6 Liefer- und Montagefristen
(1) Liefer- und Montagefristen werden im Angebot individuell vereinbart und sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als „verbindlich" gekennzeichnet sind. Ansonsten handelt es sich um unverbindliche Richtwerte.
(2) Die Montagefrist beginnt mit Zugang der Auftragsbestätigung beim Auftraggeber, jedoch nicht vor vollständiger Bezahlung der ersten Rate (30 %) und Vorlage aller erforderlichen behördlichen Genehmigungen.
(3) Die Einhaltung der Fristen setzt die rechtzeitige und vollständige Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Auftraggebers gemäß § 4 voraus. Verzögerungen, die auf unterlassene oder verspätete Mitwirkung des Auftraggebers zurückzuführen sind, gehen nicht zu Lasten des Auftragnehmers; die Fristen verlängern sich entsprechend.
(4) Bei Überschreitung einer verbindlichen Frist um mehr als 4 Wochen ist der Auftraggeber berechtigt, dem Auftragnehmer eine angemessene Nachfrist von mindestens 2 Wochen zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche wegen Verzögerung der Leistung bestehen nur nach Maßgabe von § 10 dieser AGB.
(5) Unvorhersehbare, vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Ereignisse (z. B. Lieferengpässe bei Modulen oder Wechselrichtern, extreme Witterungsverhältnisse, die eine Dachmontage unmöglich machen) verlängern die Fristen um die Dauer der Störung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit.
§ 7 Abnahme
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, das fertiggestellte Werk nach Inbetriebnahme abzunehmen, sofern es keine wesentlichen Mängel aufweist. Die Abnahme erfolgt durch Unterzeichnung eines Abnahmeprotokolls.
(2) Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Auftraggeber das Werk nicht innerhalb von 12 Werktagen nach Inbetriebnahme und Aufforderung zur Abnahme unter Angabe von Mängeln verweigert. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.
(3) Mit der Abnahme geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Auftraggeber über. Die Vergütung wird mit der Abnahme fällig, soweit nicht bereits Teilzahlungen geleistet wurden.
(4) Verweigert der Auftraggeber die Abnahme zu Unrecht, ist der Auftragnehmer berechtigt, eine Frist von 14 Tagen zur Abnahme zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf gilt die Abnahme als erfolgt.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
(1) Die gelieferten Waren (Module, Wechselrichter, Speicher, Zubehör) bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus dem Vertragsverhältnis Eigentum des Auftragnehmers.
(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren pfleglich zu behandeln und den Auftragnehmer über Zugriffe Dritter (z. B. Pfändung) unverzüglich zu informieren.
(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer nach Setzung einer angemessenen Frist berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. In der Zurücknahme liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der Auftragnehmer erklärt dies ausdrücklich schriftlich.
§ 9 Gewährleistung
(1) Für die erbrachten Leistungen gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte des Werkvertragsrechts (§§ 633 ff. BGB), soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist.
(2) Die Gewährleistungsfrist beträgt:
- 5 Jahre für Bauwerke und Arbeiten, die ein Bauwerk betreffen (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB) — dies umfasst die Dachmontage, die Unterkonstruktion und die fest mit dem Gebäude verbundenen Installationen,
- 2 Jahre für bewegliche Sachen (§ 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB) — dies umfasst Wechselrichter, Batteriespeicher und nicht fest verbaute Komponenten.
(3) Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme des Werkes (§ 634a Abs. 2 BGB).
(4) Zusätzlich zu den gesetzlichen Gewährleistungsrechten gelten die Herstellergarantien der eingesetzten Komponenten:
- Solarmodule: 25 Jahre lineare Leistungsgarantie (mindestens 80 % der Nennleistung nach 25 Jahren) sowie 12 Jahre Produktgarantie,
- Wechselrichter: 10 Jahre Herstellergarantie,
- Batteriespeicher: 10 Jahre Herstellergarantie bzw. 6.000 Ladezyklen (je nachdem, was zuerst eintritt).
(5) Die Herstellergarantien bestehen unabhängig von den gesetzlichen Gewährleistungsrechten und werden durch diese nicht eingeschränkt. Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber bei der Geltendmachung von Garantieansprüchen gegenüber dem Hersteller.
(6) Keine Gewährleistung besteht für Schäden, die auf unsachgemäße Behandlung, eigenmächtige Änderungen, höhere Gewalt (Blitzschlag, Sturm, Hagel über der vom Hersteller spezifizierten Belastungsgrenze) oder auf vom Auftraggeber zu vertretende Umstände zurückzuführen sind.
(7) Offensichtliche Mängel sind innerhalb von 2 Wochen nach Abnahme schriftlich zu rügen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Die Rügeobliegenheit gilt nicht gegenüber Verbrauchern im Sinne von § 13 BGB.
§ 10 Haftung
(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen.
(2) Für sonstige Schäden haftet der Auftragnehmer nur, soweit sie auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(3) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
(4) Eine weitergehende Haftung des Auftragnehmers ist — ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs — ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Stromeinsparungen und sonstige mittelbare Schäden.
(5) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit der Auftragnehmer einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Leistung übernommen hat.
§ 11 Kündigung und Rücktritt
(1) Der Auftraggeber kann den Vertrag jederzeit vor Beginn der Montagearbeiten kündigen. Im Falle einer Kündigung vor Montagebeginn ist der Auftragnehmer berechtigt, eine pauschale Entschädigung in Höhe von 15 % des Gesamtpreises zu verlangen, sofern der Auftraggeber nicht nachweist, dass ein geringerer Schaden entstanden ist. Dem Auftragnehmer bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
(2) Nach Beginn der Montagearbeiten richtet sich das Kündigungsrecht nach § 648 BGB (freie Kündigung des Bestellers). Der Auftragnehmer ist in diesem Fall berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt.
(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund (§ 648a BGB) bleibt für beide Parteien unberührt.
(4) Verbraucher haben ein gesetzliches Widerrufsrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (§ 312b BGB) und bei Fernabsatzverträgen (§ 312c BGB). Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage ab Vertragsschluss. Über das Widerrufsrecht wird gesondert in Textform belehrt.
§ 12 Höhere Gewalt
(1) Ereignisse höherer Gewalt, die die Leistungserbringung wesentlich erschweren oder zeitweilig unmöglich machen, berechtigen die jeweilige Partei, die Erfüllung ihrer Leistungspflicht um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen gleich: Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, Pandemien, Naturkatastrophen, Krieg und vergleichbare Ereignisse.
(2) Die betroffene Partei ist verpflichtet, die andere Partei unverzüglich über den Eintritt eines Ereignisses höherer Gewalt zu informieren und die Behinderung nachzuweisen.
(3) Dauert die Behinderung länger als 3 Monate an, ist jede Partei berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Bereits erbrachte Leistungen sind in diesem Fall zu vergüten.
§ 13 Datenschutz
Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers ausschließlich im Rahmen der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen (DSGVO, BDSG). Einzelheiten zur Datenverarbeitung ergeben sich aus der Datenschutzerklärung des Auftragnehmers, die auf der Website unter privacy.html abrufbar ist.
§ 14 Streitbeilegung
(1) Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die unter https://ec.europa.eu/consumers/odr/ erreichbar ist. Der Auftragnehmer ist weder verpflichtet noch bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
(2) Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(3) Gerichtsstand ist — soweit gesetzlich zulässig — der Sitz des Auftragnehmers (Schorndorf). Gegenüber Verbrauchern gilt der gesetzliche Gerichtsstand.
§ 15 Schlussbestimmungen
(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung. Ist eine solche nicht vorhanden, gilt eine Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
(2) Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses selbst.
(3) Der Auftragnehmer behält sich vor, diese AGB mit Wirkung für die Zukunft zu ändern. Auf bestehende Vertragsverhältnisse findet die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung Anwendung.